Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Das Risiko jedes Auftrages trägt der Auftraggeber mit der
Verpflichtung, den Auftragnehmer daraus schad- u. klaglos zu halten.
2. Einsätze, Ablösungen und Fahrzeugverwendungen erfolgen
nach sachlichem Ermessen, soweit nicht besondere Anordnungen des
Auftraggebers vorliegen.
3. Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der korrekten
Detektivarbeit und der Verkehrssicherheit zwei Detektive eingesetzt.
Auf die Schwierigkeit der Verkehrslage wird hingewiesen.
4. Falls bei Ermittlungen einer Person die Geheimhaltung ihres
Namens zugesichert werden muss, verzichtet der Auftraggeber auf
die Preisgabe der Auskunftsperson.
5. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel schriftlich, ist
streng vertraulich und ist nur für den Auftraggeber bestimmt.
Für die Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch die
Auftragspartei wird keinerlei Haftung übernommen. Telefonische
Berichte sind wegen möglicher Hörfehler und irrtümlicher
Auffassung unverbindlich.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich Zeit-u. Sachaufwendungen
durch laufende Vorauszahlungen zu decken.
7. Mit der Berichterstattung sind die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche
fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Barauslagen
und Kosten zu ersetzen. Werden bei Fälligkeit der Ansprüche
diese nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, verpflichtet
sich der Auftraggeber( die Auftraggeber zur ungeteilten Hand ),
alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunfts- kosten, insbesondere
auch Mahn- und Inkassospesen eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes
zu ersetzen.
8. Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber
persönlich, sondern durch eine ersuchte oder bevollmächtige
Person, so haftet diese mit dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand
für alle Ansprüche aus dem Auftrag.
9. Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag bleiben von
allfälligen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber
Dritte, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt.
10. Behörden- und Gerichtstermine, die sich direkt aus dem
Auftrag ergeben, anerkennt der Auftraggeber als auftragskausalen
und daher honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn es
nach öffentlichem Recht Staatsbürgerpflicht ist, dem Folge
zu leisten. Der Anspruch ergibt sich mit dem tatsächlichen
Zeitaufwand des Detektivs, unabhängig von einer Einvernahme,
einer Vertagung usw.. Unsererseits unterbleiben Gebührenansprüche
an das Gericht oder die Behörde..
11. Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Fertigung
des Auftragnehmers. Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers
sind gegenstandslos.
12. Bei persönlicher Auftragerteilung gilt die vorliegende
Vereinbarung auch dann weiter, wenn der Auftraggeber Ergänzungs-
oder Folgeaufträge bzw. weitere Aufträge telefonisch,
schriftlich oder mündlich erteilt.
13. Erfüllungsort der Ansprüche aus dem Vertrag, sowie
der vereinbarte Gerichtsstand ist der Sitz des Detektivunternehmens.

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